GEBÄUDE-ENERGIEAUSWEISE
Weshalb?
Damit man die energetische Qualität verschiedener Gebäude miteinander vergleichen kann, wurde (ähnlich wie bei der bereits seit längerem bekannten Energie-Effizienz-Skala bei Elektro-Geräten) eine vergleichbare Darstellung zur Energie-Effizienz von Gebäuden eingeführt.
Damit soll der energetische Zustand der Gebäude in Bezug auf Transmissionswärmeverluste, die Endenergie- und Primärenergiemenge nicht nur grafisch dargestellt, sondern auch im Energieausweis festgehalten werden. Entscheidend für die Einordnung der Energie-Effizienz ist hierbei aber nur die Menge an Endenergie in kWh/(m²*a), die für das Gebäude benötigt wird.
Hier gibt es die Varianten "Bedarfsausweis" und "Verbrauchsausweis".
Bei Neubauten darf nur der zu erwartende Energiebedarf zur Erstellung des Energieausweises Anwendung finden (Bedarfsausweis). Ebenso bei Verkauf oder Teilverkauf von Bestandsgebäuden mit weniger als 5 Wohneinheiten, deren Bauantrag bereits vor dem 01.11.1977 gestellt worden ist und zum Zeitpunkt der Baufertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 noch nicht eingehalten oder durch spätere Verbesserungsmaßnahmen noch nicht auf das erforderliche Niveau gebracht worden sind.
Für die Ausstellung des Energieausweises für Bestandsgebäude auf Basis des erfassten Energieverbrauches (Verbrauchsausweis) ist im Energieausweis der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch anzugeben. Dies gilt sowohl für Wohn-, als auch für Nichtwohngebäude unter Berücksichtigung der jeweils anzuwendenden Faktoren.
Für die Berechnung des Energieverbrauchs sind entweder die Abrechnungen der Heizkosten nach der Heizkostenverordnung, geeignete Verbrauchsdaten von Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführten Verbrauchsmessungen oder eine Kombination aus beiden, für einen zusammenhängenden Mindestzeitraum der letzten 36 Monate zu verwenden.
Längere Leerstände sind gegebenenfalls angemessen zu berücksichtigen.
Für Nichtwohngebäude sind die veröffentlichten Werte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und die des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Energieausweis einzutragen.
Energieausweise müssen neben den als nicht freiwillig gekennzeichneten Angaben auch Modernisierungsempfehlungen, den Namen, die Anschrift, die Berufsbezeichnung des Austellers und dessen Unterschrift enthalten. Die zugeteilte Registriernummer darf ebenfalls nicht fehlen.